Datensammeln mittels Gewinnspiele – (k)eine gute Idee

Wer kennt es nicht – neue Kunden müssen her, einfach, schnell und unkompliziert. Am liebsten solche, die direkt ihre kompletten Daten preisgeben und die man z.B. zukünftig in den Newsletter- oder Katalogverteiler aufnehmen kann. Also greifen Sie zurück auf Datensammeln mittels Gewinnspiele. 
 
Früher, ja da war alles besser! Da konnte man Kunden noch mit Gratismustern oder Gewinnen anlocken und sie mit ihren Daten bezahlen lassen. Kunden, diese Wesen, die es anzulocken gilt, die einen angeborenen Spieltrieb haben und ihre datenschutzrechtlichen Bedenken vergessen, sobald irgendwo eine Teilnahmekarte ausliegt oder aber sie auf den Social-Media-Kanälen Ihre Gewinnspielwerbung sehen.
 
Heute, im Jahr 2022, regiert die DSGVO und verbietet Ihnen diese wunderbar einfache Marketingmöglichkeit „Datensammeln mittels Gewinnspiele“. Technische Errungenschaften vereinfachen Ihnen das Leben, Kunden können viel schneller angesprochen werden, dabei wird die rechtliche Hürde für die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten aber immer höher.
 
Für die Verbraucher bedeutet die DSGVO einen stärkeren Schutz – für Sie, die Unternehmen, bedeutet es eine neue Herangehensweise an das Sammeln von Kundendaten gegen Gratis-Artikel. Denn nun muss immer zwischen der Durchführung von Gewinnspielen und der Nutzung der gewonnen Daten unterschieden werden.

Datensammeln mittels Gewinnspiele - (k)eine gute Idee

Es müssen die Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO gewahrt werden UND das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss einbezogen werden.
 
„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“

Sie fragen, wir antworten:

Bei unserem letzten Gewinnspiel haben wir die Teilnehmer ihre E-Mail-Adresse mitteilen lassen (zur Kontaktaufnahme im Falle eines Gewinns). Das war eine gute Idee, oder? Wir haben jetzt die E-Mail-Adresse, um den Teilnehmern wöchentlich unseren Newsletter zu senden.
 
“Grundsätzlich verstehe ich die Idee, die sie verfolgt haben. So einfach ist es aber leider nicht. Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erfolgte zu einem bestimmten Zweck – nämlich der Information im Falle eines Gewinns. Eine anderweitige Nutzung ist gegen das Prinzip der Zweckbindung und damit unzulässig. 

Sie hätten im Rahmen des Gewinnspiels einfach nach der Nutzung der E-Mail-Adresse für den Newsletter fragen und sich die Einwilligung abholen können, z.B. über eine separate Checkbox. Anschließend hätten Sie die Einwilligung in den Newsletter Versand über ein Double Opt-In verifiziert, dann wäre rechtlich alles vollkommen legitim gewesen. 
 
Es gibt auch Möglichkeiten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel trotz Kopplungsverbot an den Newsletter Versand zu koppeln, Das kann aber immer nur im konkreten Einzelfall gestaltet werden und ist auch mit Vorsicht zu genießen, denn eine leicht abschreckende Wirkung entsteht dadurch definitiv.
 
Andere Idee: Veranstalten Sie das Gewinnspiel doch „nur für Newsletter Empfänger“. Die Gewinne werden automatisch unter allen zum Zeitpunkt x aktiven Empfängern ausgelost. Den Personenkreis der Teilnehmer dürfen Sie völlig frei bestimmen. Teilnehmen kann dann eben nur, wer auch den Newsletter zum Zeitpunkt der Auslosung aktiv bezieht.

Bei Fragen zu diesem oder anderen datenschutzrelevanten Themen freuen wir uns auf Ihre Nachricht.

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