Newsletter – Pflicht zum Double-Opt-In

Im Blogbeitrag „Datensammeln mittels Gewinnspiele – (k)eine gute Idee“ habe ich Sie am Rande darauf hingewiesen, dass es nicht klug ist, Adressen aus Gewinnspielen zu sammeln um diese im Anschluss als Newsletter-Empfänger zu verwenden. 

Nun habe ich aber noch nicht erklärt, wie man Kunden denn mittels Newsletter bewerben kann/darf. Das werde ich heute nachholen und Ihnen Beispiele nennen, wie Sie verfahren könnten, um Newsletter-Werbung zu versenden.

Starten wir mit einem klassischen Kunden, der gerade bei Ihnen einen Akkuschrauber der Marke „Azur“ oder „Schwarz & Weiß“ erworben hat. Somit ist er Ihr Bestandskunde geworden. Mit Kauf hat er seine E-Mail-Adresse angegeben. Im Kaufprozess ist er über die Datenschutzhinweise informiert und darauf hingewiesen worden, dass Sie seine E-Mail-Adresse zukünftig nutzen werden, um ihm Werbung per E-Mail zukommen zu lassen.

Rechtsgrundlage dafür ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 7 UWG. Er wurde auch informiert, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Eine einfache Möglichkeit zum Widerspruch wurde ihm genannt.

Nun könnten Sie diesen Kunden bewerben und ihm z.B. Zubehör zum Akkuschrauber anbieten. Dies aber nur, wenn weitere Kriterien eingehalten werden. Zum einen muss der Kunde mit jedem erhaltenen Newsletter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden und zum anderen darf dieser Kunde nur mit eigenen Produkten beworben werden, die dem bereits gekauften ähnlich sind (in diesem Zusammenhang ist ein sogenanntes Up-Selling zulässig).

Sie dürfen dem Kunden z.B. kein E-Bike mit Akku der Firma „Azur“ anbieten oder einen kabellosen Staubsauger der Firma „Schwarz & Weiß“, da diese nicht der Produktgruppe des gekauften Produkts entsprechen.

Der Kunde muss aus dem Verteiler des Newsletter entfernt werden, sobald er von seinem Widerspruchsrecht (Opt-Out) gebrauch gemacht hat.

Sie sehen, es ist kompliziert und anspruchsvoll, wirklich alle Kriterien des UWG einzuhalten, damit ein Kunde ohne explizite Einwilligung nach § 7 Abs. 3 UWG beworben werden darf.

Und was ist denn bei Interessenten, also Nicht-Bestandskunden?

Wer seinen Newsletter auch an Nicht-Bestandskunden senden möchte, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Empfänger vorher um Erlaubnis zu fragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Man benötigt also die Einwilligung. 

Dazu wird ein sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren eingesetzt. 

Opt-In bedeutet, dass ein Kunde eine Einwilligungserklärung zum Newsletter durch ankreuzen oder eine gesonderte Unterschrift erteilt.

Achtung! Auf Webseiten darf dieses Kreuz nicht systemseitig gesetzt sein.

Das Gegenteil zum Opt-In ist das Opt-Out (Widerruf). Sobald dieser ausgesprochen/gesetzt wurde, darf kein Newsletter mehr versendet werden.

Jetzt fragen Sie sich sicherlich, wie Sie denn jetzt einen allgemeinen Newsletter für unterschiedlichste Produkte an einen Kunden versenden dürfen, bzw. wie Sie rechtssicher die Einwilligung einholen können?

Nun kommt der zuvor schon erwähnte Double-Opt-In ins Spiel. Auf Ihrer Webseite kann der Kunde seine E-Mail-Adresse in ein Formular eintragen und absenden (Opt-In). Hat er das getan, bekommt er von Ihnen eine automatisch generierte E-Mail, mit der er gefragt wird, ob er wirklich den Newsletter erhalten möchte.

Der Kunde erhält mit dieser E-Mail einen Bestätigungslink und gibt mit einem Klick darauf eine zweite Einwilligung, also ein Double-Opt-In. Nun ist der Prozess abgeschlossen und Sie dürfen den Kunden in Ihren Newsletterverteiler aufnehmen. Dieser Prozess dient der Verifikation und schützt vor Missbrauch.

Mit dem Verfahren des Double-Opt-In und der elektronischen Protokollierung ist der Nachweis der Einwilligung problemlos möglich. Nur der Inhaber der entsprechenden E-Mail-Adresse besitzt Zugriff auf das Postfach. So kann sichergestellt werden, dass nur der Inhaber die Aufnahme in den Newsletter-Verteiler erteilt hat.

Sie fragen, wir antworten:

Wir wollen einen Newsletter versenden. Wie kommen wir an entsprechende E-Mail-Adressen?

„Der einfachste Weg ist, Sie binden eine Abfrage in Ihren Online-Shop ein. Das kann z.B. die Möglichkeit eines Ankreuzfeldes sein in Ihrer Bestellmaske. Aber Achtung: Das Feld darf nicht mit einem Kreuz versehen sein – dem Kunden darf die Entscheidung nicht vorgegeben werden.

Alternativ können Sie Interessenten jederzeit fragen, ob sie einen Newsletter erhalten möchten. Das geht z.B. auch mittels Karten, die in einer verschlossenen Box gesammelt werden oder über ein Newsletter-Formular.“

Bei Fragen zu diesem oder anderen datenschutzrelevanten Themen freuen wir uns über Ihre Nachricht.

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