Videoüberwachung kann teuer werden!

Neues Jahr, neues Bußgeld: Vor wenigen Wochen hat die Landesdatenschutzbehörde in Niedersachsen ein Bußgeld von 10,4 Millionen € gegen notebooksbilliger.de verhängt. Der Grund: Das Unternehmen zeichnete seine Beschäftigten ohne Rechtsgrundlage am Arbeitsplatz, im Aufenthaltsbereich, im Verkaufsraum sowie im Lager via Video auf.

Doch damit noch nicht genug: Auch Kunden und Kundinnen wurden in den Verkaufsräumlichkeiten gefilmt und die Aufzeichnungen hiervon mit mehr als 60 Tagen auch deutlich länger aufbewahrt, als dies nach Ansicht der Landesdatenschutzbehörde notwendig gewesen wäre.

Das Ziel der Videoüberwachung war nach Aussagen des Unternehmens das Verhindern und Aufklären von Straftaten sowie das bessere Nachvollziehen von Warenflüssen im Lager. Gerade der letzte Punkt gehöre laut notebooksbilliger.de vor allen Dingen in der Logistik- und Versandbranche bereits seit Jahrzehnten zum Standard.

Die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel sieht in diesen Maßnahmen allerdings einen schweren Fall von Videoüberwachung und darüber hinaus einen Verstoß gegen die Rechte der Beschäftigten und der Kunden.

Selbst, wenn die Kameras eine abschreckende Wirkung erzielen sollen, rechtfertigt dies keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der überwachten Personen. Bevor man diese Maßnahmen ergreife, sollten zuerst mildere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, um einen potenziellen Diebstahl zu verhindern. Taschenkontrollen beim Verlassen des Ladens wären hier denkbar!

Nach eigenen Angaben ist dem Unternehmen der Datenschutz seiner Beschäftigten und Kunden enorm wichtig. Zu keinem Zeitpunkt hätte man mit Hilfe der Überwachung eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durchführen wollen. Darüber hinaus sei die zuständige Aufsichtsbehörde der wiederholten Einladung nicht nachgekommen, sich ein Bild der Situation vor Ort zu machen. Gegen den Bußgeldbescheid hat das Unternehmen deswegen Einspruch erhoben. Doch nicht nur gegen ihn im Allgemeinen, sondern auch gegen seine Höhe! Die nämlich sei schlichtweg unverhältnismäßig.  Bei den Berechnungen seien der Umsatz und nicht der Ertrag als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Außerdem sollte bei der Festlegung des Bußgeldes auch die wirtschaftliche Leistungskraft sowie die Bereitschaft zur Kooperation und das Abstellen von Missständen bedacht werden.

Landen die beiden Parteien vor Gericht, wird das dann folgende Verfahren hoffentlich mehr Informationen zu den Möglichkeiten und Grenzen der Videoüberwachung sowie zur Bußgeldbemessung liefern.

Wenn auch Sie Videoüberwachung einsetzen, nehmen Sie diesen Fall doch einmal zum Anlass auch Ihr Vorgehen kritisch zu hinterfragen:

  • Ist eine Videoüberwachung nötig? Oder kann sie durch mildere Maßnahmen ersetzt werden?
  • Wenn die Überwachung nötig ist, beschränken Sie diese auf ein Minimum, damit es zu keiner Dauerüberwachung kommt.
  • Dokumentieren Sie die die Einsatzzwecke und die Speicherdauer

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der richtigen Handhabung Ihrer Videoüberwachung.