DSB nun erst ab 20 Personen erforderlich

Die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind am 26. November in Kraft getreten, nachdem das Zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 veröffentlicht wurde.

 

 

Grundlegende Änderung ist die Erhöhung des Schwellwertes zur Benennungspflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für nichtöffentliche Stellen (§ 38 Abs. 1 BDSG).

 

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss nun erst dann bestellt werden, wenn mindestens 20 Personen (bisher 10) regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

Viele Kleinunternehmen freuen sich über diese als Entlastung gedachte Änderung, die bei genauerer Betrachtung jedoch tatsächlich keine ist. Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass jedes Unternehmen unabhängig seiner Größe die Anforderungen der DSGVO angemessen umsetzen und dokumentieren muss.

 

Dass nun viel mehr Unternehmen keinen DSB mehr benennen müssen, bedeutet in der Praxis einen Wegfall der „internen Kontrollstelle“. Dies wird aus unserer Sicht sogar eher dazu führen, dass viele Unternehmen mangels Eigenkontrolle die Umsetzung der DSGVO noch weiter schleifen lassen als bisher, was nicht zur Erhöhung des Datenschutzniveaus in diesen Unternehmen beitragen wird.

 

 

Das Zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1626.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1626.pdf%27%5D__1575019010500